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Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
und anderer Gesetze


Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist von dem geplanten Gesetz nur am Rande betroffen. Allerdings
erscheint es sinnvoll, dass die geplante Änderung zur Kostenvorschusspflicht
bei missbräuchlichen Gesuchen von querulatorischen Parteien auch in dem Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG) übernommen werden. Der BRA begrüßt die geplante Änderung
zu § 47 Abs. 2 ZPO, nach der ein Befangenheitsantrag nicht zwingend eine kurzfristige
Terminaufhebung nach sich ziehen soll. Eine Neufassung der Zulassungsgründe
bei Divergenz im ArbGG erscheint hingegen nicht geboten.

1. Kostenvorschusspflicht bei querulatorischen Eingaben

Der Gesetzesentwurf regelt in § 85a VwGO eine neue Möglichkeit der Anordnung der
Vorauszahlung von Gerichtskosten im Falle von offensichtlich aussichtslosen und
rechtsmissbräuchlichen Klagen oder Anträgen. Die Klage oder der Antrag gilt nach
dieser Bestimmung als zurückgenommen, wenn die Gebühr nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses gezahlt ist und in der Anordnung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen wurde. Damit soll dem Problem begegnet werden, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit
vermehrt missbräuchlichen Rechtsgesuchen ausgesetzt ist und
damit eine hohe Personalkapazität gebunden wird (Ref.-Entw. S. 74).

Eine solche Regelung wäre auch im ArbGG geboten, da auch die Arbeitsgerichtsbarkeit
in einem immer stärkeren Maße rechtsmissbräuchlichen Anträgen und Klagen
ausgesetzt ist. Dies gilt gerade, aber nicht nur, bei Klagen, mit denen Ansprüche aus
einer vermeintlichen Diskriminierung bzw. eines Mobbingtatbestands geltend gemacht
werden. Beispielhaft wird auf ein Verfahren des BAG hingewiesen, bei dem der Kläger
alle Richter bei dem Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz abgelehnt hatte (BAG
25.1.2024 – 8 AS 17/23 – NJW 2024, 781). Eine andere Entscheidung zeigt, dass der
Kläger alle Mitglieder des zuständigen Senats beim Bundesarbeitsgericht als angeblich
befangen abgelehnt hat (BAG 05.12.2024 – 8 AZR 21/24 (A) – Juris). Es gibt Kläger,
die bekanntermaßen in nahezu allen Bundesländern Anträge stellen, um bei dem
zuständigen Gericht einen möglichst großen Arbeitsaufwand zu verursachen. Nicht
selten besteht eine Akte aus zwei bis drei Ablehnungsanträgen und ebenso viel Gehörsrügen,
sodass erst nach einem erheblichen Zeitraum eine abschließende Sachentscheidung
ergehen kann.

Es wird nicht verkannt, dass es im Arbeitsgerichtsprozess im Grundsatz keine Gerichtskostenvorschusspflicht
gibt (§ 11 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies wird aber
nicht als zwingendes Argument, welches gegen eine Übernahme einer dem § 85a
VwGO entsprechenden Regelung in das ArbGG herangezogen werden könnte, gesehen.
Der Gesetzgeber hat zutreffend geregelt, dass der Zugang zu den Gerichten für
Arbeitssachen im Sinne des Arbeitnehmerschutzes kostenmäßig niederschwellig sein
soll. Es ist aber nicht einzusehen, dass auch Querulanten mit rechtsmissbräuchlichen
Anträgen in den Genuss dieser Kostenerleichterung kommen sollen. Im Übrigen gilt
für Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer auch bereits jetzt schon im ArbGG
eine Kostenvorschusspflicht (vgl. § 11 Satz 2 GKG). Eine dem § 85a VwGO entsprechende
Regelung könnte systematisch stimmig als § 47a ArbGG im Zusammenhang
mit den Ladungs- und Einlassungspflichten eingefügt werden.

2. Änderung des Verfahrens bei Befangenheit (§ 47 Abs. 2 ZPO)

Der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 74 Abs. 3 AsylG soll auf § 47 Abs. 2 ZPO
übertragen werden. Der Verhandlungstermin kann danach unter Mitwirkung des (wegen
Besorgnis der Befangenheit oder wegen gesetzlicher Ausschließung vom Richteramt)
abgelehnten Richters durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn der Richter
innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor der Verhandlung oder während der
Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung
des Termins oder eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Die Vorschrift soll
es ermöglichen, weitergehend als bisher den Prozess trotz eines Befangenheitsantrags
zu betreiben (Ref.-Entw. S. 105). Eine Entscheidung in dem Verhandlungstermin
ermöglicht die Regelung freilich nicht.

Im ArbGG gibt es bei der Ablehnung von Gerichtspersonen mit § 49 ArbGG zwar eine
speziellere Regelung. Für das Verfahren bei einem Ablehnungsgesuch ist aber im
Grundsatz auf die Regelungen zur ZPO zurückzugreifen (GK-ArbGG/Schütz Stand:
Juni 2025 § 49 Rn. 45 ff.). Damit würde die Neuregelung in § 47 Abs. 2 ZPO über die
allgemeine Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG auch für den Arbeitsgerichtsprozess
gelten. Der BRA begrüßt es, dass aufgrund der Neuregelung zukünftig Befangenheitsanträge,
die z.B. kurz vor dem Gütetermin (§ 54 ArbGG) eingereicht werden, nicht zu
einer Terminaufhebung führen müssen.

3. Neufassung von Zulassungsgründen bei Berufung und Revision (§§ 64
Abs. 3 Nr. 3 und 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG)


Der Gesetzesentwurf beabsichtigt, einen neuen Zulassungsgrund für die Berufung und
Revision einzuführen und diesen Zulassungsgrund in allen Rechtsordnungen parallel
einzuführen. Diskutiert wird das Problem im Folgenden bei der Zulassung der Revision,
weil § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG kaum praktische Bedeutung hat, da nach § 64 Abs.
2 Buchst. b und c ArbGG die Berufung in den allermeisten Fällen ohnehin kraft Gesetzes
zugelassen ist.

Neu eingeführt werden soll in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die folgende Regelung:
„…die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfordert.“


Eine Änderung in dem ArbGG wird nicht für sinnvoll erachtet. Die von dem Reg.-Entw.
gemachten Erwägungen haben, soweit dies erkennbar ist, ihren Ausgangspunkt u.a.
in den speziellen Regelungen zum Berufungsrecht nach der VwGO. Den dort vorgesehenen
Regelungsmechanismus, dass der VGH oder das OVG selbst über die Zulassung
der Berufung entscheidet, gibt es in dem ArbGG nicht in entsprechender
Weise. Das Arbeitsgericht entscheidet vielmehr selbst über die Zulassung der Berufung
(§ 64 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 ArbGG).

Der aktuelle Zulassungsgrund der Divergenz (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) stellt auf eine
Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder des
Bundesarbeitsgerichts ab. Dieser Zulassungsgrund hat sich bewährt und ist praktisch
leicht zu handhaben, da für die Darlegung die Heranziehung einer bestimmten Entscheidung
eines anderen Landesarbeitsgerichts oder des Bundesarbeitsgerichts erforderlich
ist. Nach der neuen Terminologie dürfte der bisherige Zulassungsgrund der
Divergenz in etwa dem neuen Terminus des Erfordernisses zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung entsprechen. Ein Mehr an Erkenntnisgewinn oder eine Verfahrensvereinfachung
ließe sich aber insoweit nicht feststellen.

Vielmehr kommt es zu dem Problem der Abgrenzung zu dem Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, der erhalten bleiben soll.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht hat eine Rechtsfrage grundsätzliche
Bedeutung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen
und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner
Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen
die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG
8.12.2020 – 3 AZN 849/20 – NZA 2021, 591). Nach dem Reg.-Entw. S. 92 soll neben
der Divergenz der Zulassungsgrund des Erfordernisses der Fortbildung des Rechts
auch dann gegeben sein, „wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu
befinden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung
gibt, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des ma5
teriellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken schöpferisch
auszufüllen“. Dies deckt sich inhaltlich weitgehend mit dem Begriff der allgemeinen
Bedeutung.

Der Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung soll auch qualifizierte
Rechtsverstöße im Einzelfall umfassen. Danach würden auch Fehler bei der Auslegung
des nachzuprüfenden Rechts erfasst, die über den Einzelfall hinaus allgemeine
Interessen nachhaltig berühren, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind,
das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, wenn sie vom Rechtsmittelrecht
nicht korrigiert würden (Reg-Entw. S. 92). Damit würden die Anforderungen an eine
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Vergleich zu dem bisherigen Rechtszustand
herabgesetzt werden. Es steht zu befürchten, dass es zu einer größeren Anzahl
von Nichtzulassungsbeschwerden nach § 72a ArbGG beim Bundesarbeitsgericht
kommen könnte, bei denen – auch durch sog. Querulanten – ein qualifizierten Rechtsverstoß
im Einzelfall reklamiert wird.

Es wird nicht verkannt, dass es bereits jetzt eine dem geplanten § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG n.F. entsprechende Regelung in § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gibt. Der Gesetzesentwurf
will gerade auch eine Vereinheitlichung der Zulassungsgründe erreichen. Dennoch
erscheint eine Vereinheitlichung der Zulassungsanforderungen in der Zivil- und
Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zwingend geboten. Die bisherigen Unterschiede im Zulassungsrecht
bestehen bereits seit 2005, ohne dass dies zu Problemen geführt hätte.
Das Zulassungsrecht ist in § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG – auch nach dem Ref.-Entw. –
gegenüber § 543 Abs. 2 ZPO auch zukünftig anders ausgestaltet, weil dort ein zusätzlicher
Revisionszulassungsgrund (Verstoß gegen absolute Revisionsgründe bzw. Gehörsrüge)
aufgeführt ist. Schließlich ist zu bedenken, dass vor dem Bundesgerichtshof
spezielle dort zugelassene Rechtsanwälte auftreten, die mit dem Revisionsverfahren
vertraut sind. Dies ist im Arbeitsgerichtsprozess anders, hier kann nach § 11 Abs. 4
ArbGG jeder Rechtsanwalt auftreten.


Katja Bernhard Dr.                 Michel Horcher
Vorsitzende BRA                    Vorstand BRA